Aktuelle Corona Regelungen

(c) GKG Fürth
Datum:
Fr. 24. Sept. 2021
Von:
Anke Zeller

Liebe Eltern,

derzeit gibt es wieder Neuregelungen für den Kita Betrieb:

Es gelten in der Kindertagesbetreuung die speziellen Regelungen der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sowie des Rahmenhygieneplans.

Die aktuelle Anwendung der 3G-Regel im Kita-Bereich:

Die 3G-Regel findet derzeit im Kita-Bereich grundsätzlich, auch bei der Eingewöhnung, keine Anwendung. Die für den Kita-Bereich gültigen Regelungen ergeben sich aus dem Rahmenhygieneplan.
Wenn sich Eltern über längere Zeit in der Einrichtung aufhalten, z.B. in der Eingewöhnungszeit, kann entsprechend der Testung der Beschäftigten ein negativer Testnachweis oder Selbsttest verlangt werden. Rechtsgrundlage hierfür kann das Hausrecht sein.
Die Testnachweispflicht gilt nicht für Eltern, die die Einrichtung nur zum Bringen/ Abholen betreten.
Lediglich im Rahmen von öffentlichen oder privaten Veranstaltungen der Einrichtungen (z.B. Elternabende) gilt ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 im jeweiligen Landkreis bzw. in der jeweiligen kreisfreien Stadt die 3G-Regel. Konkret bedeutet das, dass der Veranstalter (im Falle einer Kita-Veranstaltung: Kita-Leitung bzw. Träger) zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Test- oder Genesenennachweise verpflichtet ist. Solche Veranstaltungen können beispielsweise sein: Elternabende, Elternbeiratsversammlungen, Feste. Eine Dokumentation muss allerdings nicht erfolgen
Unter freiem Himmel findet die 3G-Regel keine Anwendung.
Anordnung von Isolation
Wird ein Kind oder eine Beschäftigte bzw. ein Beschäftigter einer Kinderbetreuungseinrichtung positiv getestet (PCR-Test), erfolgt – wie bisher auch – die Anordnung von Isolation für die betroffene Person nach den aktuell gültigen Regelungen der AV Isolation.           (Amt für Kinder, Jugendliche und Familie)

Kontaktpersonenermittlung
Risikobewertung durch das Gesundheitsamt
Bestehende Hygienemaßnahmen der Einrichtung werden fallbezogen evtl. verschärft (bspw. Pausieren eventueller offener Konzepte, Bildung von Gruppen)
Ermittlung von Kontaktpersonen und die Anordnung von Quarantäne unter Berücksichtigung der konkreten Situation
Quarantäne wird nur für engste Spielgefährtinnen und Spielgefährten angeordnet, die unmittelbaren und ungeschützten Kontakt zum Indexfall hatten (z. B. Kind hat sich mit nur wenigen Kindern nur in einer Angebotszone – etwa in einer Musikecke – aufgehalten, Kind hat sich ausschließlich im Außenbereich aufgehalten).
Ist die Einrichtung in Gruppen organisiert und ist der Kreis der Spielgefährtinnen und Spielgefährten nicht eingrenzbar, wird – wie bisher – Quarantäne für die Gruppe angeordnet.
Sollte eine Eingrenzung der Gruppe (offenes Konzept) nicht möglich sein, ist zusätzlich zur Ermittlung der engen Kontaktpersonen eine Testung für jedes Kind der Einrichtung vorgesehen, welche die Eltern in lokalen Testzentren, in Apotheken oder bei beauftragten Teststellen kostenlos durchführen lassen können.
Eine Wiederzulassung der Kinder in der Einrichtung ist nur mit negativem Testergebnis möglich; die Überprüfung erfolgt durch die Einrichtung. Kinder, für die kein negativer Test vorgelegt wird und die nicht ohnehin als enge Kontaktperson eingestuft werden, dürfen die Einrichtung in den kommenden 10 Tagen, gerechnet ab dem letzten möglichen Kontakt zum infektiösen Kind, nicht besuchen.
Bei einem Ausbruchsgeschehen, d. h. zwei oder mehr Infektionen, die auf Kontakte in der Einrichtung zurückzuführen sind, ist eine Quarantäne – soweit eingrenzbar – für die betroffene Gruppe erforderlich. Kommt es gruppenübergreifend zu Folgefällen, kann eine Schließung der Einrichtung mit Quarantäneanordnung für alle Kinder und Beschäftigten erwogen werden.
Für das Personal, das in den entsprechenden Einrichtungen tätig ist, wird nach Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall eine individuelle Risikoermittlung durchgeführt.
Vollständig geimpfte und genesene asymptomatische Kinder und Beschäftigte sind nach engem Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall grundsätzlich von der Quarantänepflicht ausgenommen. Selbsttests sind für die weiteren 14 Tage empfohlen. Bei Auftreten von Symptomen ist das Gesundheitsamt zu informieren, welches dann über das weitere Vorgehen entscheidet.  (Amt für Kinder, Jugendliche und Familie) 

Quarantäne von Kindern und Beschäftigten
Für asymptomatische Kinder und Beschäftigte, die aufgrund eines engen Kontakts zu einem bestätigten COVID-19-Fall innerhalb oder außerhalb der Einrichtung als enge Kontaktpersonen eingestuft sind, endet die Quarantäne, auch in Kita-freien Zeiten, vorzeitig mit dem Vorliegen eines negativen Ergebnisses einer frühestens an Tag 5 nach dem letzten engen Kontakt durchgeführten Testung. Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall eine abweichende Entscheidung treffen.
Auch bei vorzeitigem Ende der Quarantäne sollte während der 14-tägigen Inkubationszeit ein Monitoring (Selbsttests) auf Anzeichen einer SARS-CoV-2-Infektion erfolgen. Bei Auftreten von COVID-19-Symptomen ist das Gesundheitsamt zu informieren, das über das weitere Vorgehen entscheidet.  (Amt für Kinder, Jugendliche und Familie)